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EO § 127., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008

§ 102.

§ 127.

(1) Die im §. 124 Z 1 bis 3 angeführten Ansprüche werden bei der Vertheilung nur infolge Anmeldens der Gläubiger berücksichtigt, die Forderungen, zu deren Gunsten die Zwangsverwaltung bewilligt wurde, sind jedoch von amtswegen in die Vertheilung einzubeziehen.

(2) Die Anmeldung hat bei Vermeidung des Ausschlusses von der jeweils in Frage stehenden Vertheilung spätestens bei der anberaumten Tagsatzung zu geschehen; sie kann auch schriftlich erfolgen. In der Anmeldung ist der beanspruchte, aus den Ertragsüberschüssen zuzuweisende Betrag anzugeben.

(3) Den Gläubigern, deren Ansprüche der Anmeldung unterliegen, sind bei der Ladung die auf die Unterlassung oder Versäumung der Anmeldung gesetzten Rechtsfolgen bekannt zu geben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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