TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
EO § 127. Forderungsanmeldung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 102.

§ 127. Forderungsanmeldung

(1) Die Ansprüche werden bei der Verteilung nur nach Anmeldung der Gläubiger berücksichtigt. Die Forderungen, zu deren Gunsten die Zwangsverwaltung bewilligt wurde, sind von Amts wegen einzubeziehen.

(2) In der Anmeldung ist der beanspruchte, aus den Ertragsüberschüssen zuzuweisende Betrag anzugeben. § 210 gilt sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76750