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EO § 126. Verteilung der verbleibenden Ertragsüberschüsse; Hyperocha, BGBl. I Nr. 37/2008, gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021

§ 102.

§ 126. Verteilung der verbleibenden Ertragsüberschüsse; Hyperocha

Der gemäß §§. 124 und 125 nicht zur Verwendung gelangende Theil der Ertragsüberschüsse ist zur Berichtigung derjenigen im §. 124 Z 3 bezeichneten, während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahre vor deren Bewilligung rückständigen Leistungen zu verwenden, die dem Befriedigungsrechte des betreibenden Gläubigers im Range nachstehen. Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest ist dem Verpflichteten zuzuweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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