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EO § 123. Verteilungstagsatzung, BGBl. I Nr. 37/2008, gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2021

§ 102.

§ 123. Verteilungstagsatzung

(1) Zur Verhandlung über die Verteilung hat das Gericht eine Tagsatzung anzuberaumen. Zu dieser sind außer dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger alle Personen zu laden, für welche nach den dem Gerichte vorliegenden Ausweisen auf der Liegenschaft oder auf den an der Liegenschaft haftenden Rechten zu Geldleistungen verpflichtende Forderungen und Rechte begründet sind.

(2) Die Verteilungstagsatzung ist in der Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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