zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
EO § 123., RGBl. Nr. 118/1914, gültig von 01.07.1914 bis 29.02.2008

§ 102.

§ 123.

(1) Zur Verhandlung über die Vertheilung hat das Gericht eine Tagsatzung anzuberaumen. Zu dieser sind außer dem Verpflichteten und der in § 99 Absatz 2, genannten öffentlichen Organe der betreibende Gläubiger und alle Personen zu laden, für welche nach den dem Gerichte vorliegenden Ausweisen auf der Liegenschaft oder auf den an der Liegenschaft haftenden Rechten zu Geldleistungen verpflichtende Forderungen und Rechte begründet sind. Von der Ladung dieser letzteren Personen ist abzusehen, sofern ihre Ansprüche aus den Erträgnissen unmittelbar berichtigt wurden.

(2) Die für die Anberaumung der Vertheilungstagsatzung sowie für die Vertheilung und die Verhandlung darüber nothwendigen Auszüge aus dem öffentlichen Buche oder aus den Protokollen über die pfandweise Beschreibung der Liegenschaft hat das Gericht von amtswegen zu beschaffen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76750