§ 102.
§ 122.
Die Vertheilung der nach Abzug der unmittelbar berichtigten Auslagen (§. 120) erübrigenden Erträgnisse (Ertragsüberschüsse) hat in der Regel nach Erledigung jeder einzelnen Verwaltungsrechnung stattzufinden. Das Gericht kann jedoch solche Vertheilungen beim Vorhandensein hinreichender Zahlungsmittel auf Antrag während des Laufes einer Rechnungsperiode oder, wenn die Einleitung einer besonderen Vertheilungsverhandlung wegen der Geringfügigkeit der jährlichen Ertragsüberschüsse dem Gerichte unzweckmäßig erscheint und die Rechte der Gläubiger durch eine solche Aufschiebung nicht leiden, auf Antrag oder von amtswegen erst nach Verstreichen mehrerer Rechnungsperioden vornehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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