§ 102.
§ 121.
(1) Die zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft nothwendigen Auslagen, einschließlich der im §. 120 Abs. 2 Z 2 und 3, bezeichneten Leistungen, sind aus den Erträgnissen vor den rückständigen oder während der Zwangsverwaltung fällig werdenden Steuern und öffentlichen Abgaben (§. 120 Abs. 2 Z 1) zu berichtigen.
(2) Für die im §. 120b Abs. 2 Z 5 bezeichneten Zahlungen ist die nach dem Stande des öffentlichen Buches oder nach Inhalt des Protokolles über die pfandweise Beschreibung den Bezugsrechten selbst zukommende Rangordnung maßgebend.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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