§ 102.
§ 120. Unmittelbare Berichtigung aus den Verwaltungserträgnissen.
(1) Die mit der Verwaltung und gewöhnlichen wirtschaftlichen Benützung der Liegenschaft verbundenen Auslagen sind vom Verwalter ohne weiteres Verfahren aus den Erträgnissen zu berichtigen.
(2) Zu diesen Auslagen gehören insbesondere:
1. die zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung nicht länger als drei Jahre rückständigen, sowie die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern sammt Zuschlägen, die sonstigen von der Liegenschaft zu entrichtenden öffentlichen Abgaben, sowie die nicht länger als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen dieser Steuern und Abgaben;
2. die dem Verpflichteten aus Versicherungsverträgen obliegenden Leistungen, sofern diese Verträge in Ansehung der verwalteten Liegenschaft, einzelner Theile derselben, des Zubehörs oder der in die Verwaltung einbezogenen Vorräthe geschlossen sind;
3. die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Lohn, Kostgeld und anderen Dienstbezügen der bei Bewirtschaftung eines zur Forst- oder Landwirtschaft bestimmten Grundstückes oder zur Überwachung und Instandhaltung von Wohnhäusern verwendeten Personen; erstreckt sich die Zwangsverwaltung auf gewerbliche Unternehmungen, die mit dem forst- oder landwirtschaftlichen Betriebe verbunden sind, so sind auch die Dienstbezüge der in diesen Unternehmungen verwendeten Personen im gleichen Umfange unmittelbar aus den Erträgnissen zu berichtigen;
4. die Kosten der Zwangsverwaltung, die Kosten der Erhaltung und nothwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur einstweiligen Bestreitung dieser Kosten geleisteten Vorschüsse;
5. die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, die aus unangefochtenen, auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen und Rechten gebüren, einschließlich der aus Ausgedingen gebürenden Leistungen, sowie die auf eine Capitalstilgung berechneten Abschlagszahlungen, welche kraft einer bereits vor Bewilligung der Zwangsverwaltung getroffenen, unanfechtbaren Vereinbarung durch Annuitäten oder durch gleichmäßige, in Zeitabschnitten von höchstens einem Jahre fällige Raten zu bewirken sind.
(3) Die unmittelbare Berichtigung der unter Abs. 2 Z 5 angeführten Ausgaben ist nur insoweit statthaft, als die fraglichen Bezugsrechte unbestritten den Vorrang vor dem Befriedigungsrechte des betreibenden Gläubigers genießen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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