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EO § 120. Unmittelbare Berichtigung aus den Verwaltungserträgnissen, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

§ 102.

§ 120. Unmittelbare Berichtigung aus den Verwaltungserträgnissen

(1) Die mit der Verwaltung und gewöhnlichen wirtschaftlichen Benützung der Liegenschaft verbundenen Auslagen sind vom Verwalter ohne weiteres Verfahren aus den Erträgnissen zu berichtigen.

(2) Zu diesen Auslagen gehören insbesondere:

1. die zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung nicht länger als drei Jahre rückständigen, sowie die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, die sonstigen von der Liegenschaft zu entrichtenden öffentlichen Abgaben, sowie die nicht länger als drei Jahre rückständigen Verzugszinsen dieser Steuern und Abgaben;

2. die dem Verpflichteten aus Versicherungsverträgen obliegenden Leistungen, sofern diese Verträge in Ansehung der verwalteten Liegenschaft, einzelner Teile derselben, des Zubehörs oder der in die Verwaltung einbezogenen Vorräte geschlossen sind;

3. die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Lohn und anderen Arbeitseinkommen der bei Bewirtschaftung eines zur Forst- oder Landwirtschaft bestimmten Grundstückes oder zur Überwachung und Instandhaltung von Wohnhäusern verwendeten Personen; erstreckt sich die Zwangsverwaltung auf Unternehmen, die mit dem forst- oder landwirtschaftlichen Betriebe verbunden sind, so sind auch die Arbeitseinkommen der in diesen Unternehmen verwendeten Personen im gleichen Umfange unmittelbar aus den Erträgnissen zu berichtigen;

4. die Kosten der Zwangsverwaltung, die Kosten der Erhaltung und notwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur einstweiligen Bestreitung dieser Kosten geleisteten Vorschüsse;

5. die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Zinsen, Renten, Unterhaltsgelder und sonstigen wiederkehrenden Leistungen, die aus unangefochtenen, auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen und Rechten gebühren, einschließlich der aus Ausgedingen gebührenden Leistungen, sowie die auf eine Kapitalstilgung berechneten Abschlagszahlungen, welche kraft einer bereits vor Bewilligung der Zwangsverwaltung getroffenen, unanfechtbaren Vereinbarung durch Annuitäten oder durch gleichmäßige, in Zeitabschnitten von höchstens einem Jahre fällige Raten zu bewirken sind.

(3) Die unmittelbare Berichtigung der unter Abs. 2 Z 5 angeführten Ausgaben ist nur insoweit zulässig, als die fraglichen Bezugsrechte unbestritten den Vorrang vor dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers genießen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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