EO § 116., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008

§ 102.

§ 116.

(1) Zur Erledigung der gelegten Rechnung, sowie zur Verhandlung über die Ansprüche des Verwalters auf Belohnung und Ersatz seines Aufwandes ist vom Executionsgerichte eine Tagsatzung anzuberaumen. Nebst dem Verwalter sind zu dieser nicht über einen Monat hinaus anzuordnenden Tagsatzung der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger zu laden.

(2) Diese Personen können in der Zwischenzeit die Rechnung beim Executionsgerichte einsehen und dagegen oder gegen einzelne Posten mündlich zu Protokoll oder schriftlich Erinnerungen anbringen. Von den geladenen Personen, die weder bei der Tagsatzung erscheinen, noch vor derselben Erinnerungen angebracht haben, wird angenommen, dass sie die gelegte Rechnung als richtig anerkennen. Die Erinnerungen von Personen, die nicht bei der Tagsatzung erscheinen, werden nur insoweit berücksichtigt, als das Executionsgericht es für nothwendig findet, die darin geltend gemachten Rechnungsmängel von amtswegen zum Gegenstande einer Aufklärung oder Berichtigung zu machen. Diese Rechtsfolgen sind in der Ladung bekannt zu geben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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