EO § 113a. Entlohnung des Zwangsverwalters für die
Verwaltung von Immobilien, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021
§ 102.
§ 113a. Entlohnung des Zwangsverwalters für die Verwaltung von Immobilien
Bei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften, die durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, beträgt die Entlohnung in der Regel 10% des an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Sie beträgt nicht nur in diesem Fall mindestens 500 Euro.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76750