EO § 113. Entlohnung des Zwangsverwalters, BGBl. I Nr. 37/2008, gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Zweite Abteilung Zwangsverwaltung

§ 113. Entlohnung des Zwangsverwalters

(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Geschäftsführung zu bemessen.

(2) Das Exekutionsgericht kann den Verwalter auf seinen Antrag jederzeit ermächtigen, aus den Erträgnissen angemessene Vorschüsse zu entnehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-76750