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EO § 113. Entlohnung des Zwangsverwalters, BGBl. I Nr. 37/2008, gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021

§ 102.

§ 113. Entlohnung des Zwangsverwalters

(1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung ist nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Sorgfalt seiner Geschäftsführung zu bemessen.

(2) Das Exekutionsgericht kann den Verwalter auf seinen Antrag jederzeit ermächtigen, aus den Erträgnissen angemessene Vorschüsse zu entnehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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