EO § 112., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Zweite Abteilung Zwangsverwaltung

§ 112.

(1) Zu Verfügungen, welche nicht im gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebe inbegriffen sind, sowie zu allen sonstigen Maßregeln von besonderer Wichtigkeit bedarf der Verwalter der Zustimmung des Executionsgerichtes.

(2) Sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, hat der Ertheilung dieser Zustimmung, der Ertheilung der Genehmigung eines Pachtvertrages, sowie der Entscheidung über die im §. 109 Absatz 4 und §. 111 Absatz 2 erwähnten Anträge die Einvernehmung des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten und des Verwalters vorauszugehen.

(3) Wenn dem für einen Liegenschaftsantheil bestellten Verwalter auch von den übrigen Miteigenthümern die Verwaltung übertragen ist, so müssen vor der gerichtlichen Genehmigung von Verfügungen, die nicht innerhalb des gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebes gelegen sind, oder anderer Maßregeln von besonderer Wichtigkeit immer auch die von der Zwangsverwaltung nicht betroffenen Miteigenthümer über den Antrag des Verwalters einvernommen werden.

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