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EO § 110., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008

§ 102.

§ 110.

(1) Dritte Personen, welchen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die sich als Einkünfte der verwalteten Liegenschaft darstellen, sind auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers vom Executionsgerichte aufzufordern, die rückständigen sowie die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Leistungen an den Verwalter zu entrichten.

(2) Nach dieser Aufforderung können sie an den Verpflichteten nicht mehr giltig leisten. Früher erfolgte Zahlungen an den Verpflichteten sind ungiltig, wenn bewiesen wird, dass den Dritten zur Zeit der Zahlung die Bewilligung der Zwangsverwaltung oder die Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter bekannt war.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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