EO § 10., BGBl. Nr. 628/1991, gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021

Erster Theil. Execution.

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Erster Titel Exekutionsvoraussetzungen

§ 10.

Wenn die in § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und § 9 geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung der Execution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urtheiles vorausgehen.

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