EO § 109. Geschäftskreis des Verwalters., BGBl. Nr. 343/1989, gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008

§ 102.

§ 109. Geschäftskreis des Verwalters.

(1) Die dem Verwalter nach Maßgabe des Gesetzes zustehenden geschäftlichen Befugnisse und Berechtigungen treten mit der Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter in Kraft.

(2) Der Verwalter hat, unbeschadet der im Fideicommiss- und Lehensverhältnisse begründeten besonderen Verpflichtungen und Beschränkungen, alle zur ordnungsmäßigen und vortheilhaften wirtschaftlichen Benützung der ihm übergebenen Liegenschaft dienenden Veranstaltungen zu treffen.

(3) Er ist kraft seiner Bestellung befugt, alle Nutzungen und Einkünfte aus der verwalteten Liegenschaft an Stelle des Verpflichteten einzuziehen und darüber zu quittiren, und überhaupt alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen und alle Klagen anzustrengen, welche zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind.

(4) Auf Antrag sind dem Verwalter vom Executionsgerichte für seine Geschäftsführung und über die Art und Weise der Zwangsverwaltung Anweisungen zu ertheilen. Der Verwalter selbst sowie jeder betheiligte Gläubiger kann insbesondere auch beantragen, dass das Executionsgericht diejenigen zur Zahlung vorgeschriebenen Steuern und Lasten, sowie diejenigen laufenden Abgaben, Auslagen und sonstigen Zahlungen nach Betrag und Fälligkeit bezeichne, die der Verwalter unmittelbar aus den Verwaltungserträgnissen bezahlen darf.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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