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EO § 108. Bestellung eines anderen Verwalters – Enthebung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2021

§ 102.

§ 108. Bestellung eines anderen Verwalters – Enthebung

(1) Der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete können innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des Zwangsverwalters und der vom Zwangsverwalter bekannt gegebenen Umstände nach § 107 Abs. 4 dessen Enthebung beantragen. Der Enthebungsantrag ist zu begründen. Sofern dies rechtzeitig möglich ist, hat der Entscheidung über den Antrag die Einvernehmung des Verwalters und, je nach der Person des Antragstellers, des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.

(2) Das Exekutionsgericht hat den Zwangsverwalter überdies jederzeit aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag zu entheben.

(3) Wird der Zwangsverwalter seines Amtes enthoben, lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Zwangsverwalter zu bestellen.

(4) Die Enthebung und die Bestellung eines anderen Verwalters sind in der Ediktsdatei bekannt zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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