EO § 107b. Unabhängigkeit des Zwangsverwalters, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2021

§ 102.

§ 107b. Unabhängigkeit des Zwangsverwalters

(1) Der Zwangsverwalter muss vom Verpflichteten und von den betreibenden Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (§ 32 IO) und kein Konkurrent des Verpflichteten sein.

(2) Der Zwangsverwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Exekutionsgericht jedenfalls bekannt zu geben, dass er

1. den Verpflichteten, dessen nahe Angehörige (§ 32 IO) oder organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor der Zwangsverwaltung getan hat,

2. einen Gläubiger des Verpflichteten vertritt oder berät oder einen betreibenden Gläubiger gegen den Verpflichteten innerhalb von drei Jahren vor der Zwangsverwaltung vertreten oder beraten hat oder

3. einen unmittelbaren Konkurrenten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät.

(3) Ist der Zwangsverwalter eine juristische Person, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person beteiligten Personen dem Exekutionsgericht bekannt zu geben.

(4) Die vom Zwangsverwalter bekannt gegebenen Umstände sind, wenn sie das Gericht nicht zum Anlass nimmt, um den Zwangsverwalter zu entheben, den Parteien weiterzuleiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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