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EO § 107a. Zwangsverwalterliste, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig von 23.05.2019 bis 30.06.2021

§ 102.

§ 107a. Zwangsverwalterliste

(1) Die Zwangsverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:

1. Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;

2. Ausbildung;

3. berufliche Laufbahn;

4. eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);

5. besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);

6. besondere Kenntnisse über die Verwaltung bestimmter Liegenschaftskategorien;

7. Infrastruktur

a) Gesamtzahl der Mitarbeiter,

b) Zahl der Mitarbeiter mit Zwangsverwaltungspraxis,

c) Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,

d) Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,

e) geeignetes EDV-Programm,

f) Haftpflichtversicherung als Zwangsverwalter;

8. Erfahrung als Zwangsverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz und Mitarbeiteranzahl);

9. angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;

10. bei juristischen Personen

a) Vertretung bei Ausübung der Zwangsverwaltung samt Angaben nach Z 1 bis 6,

b) Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.

(2) Die Zwangsverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Zwangsverwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.

(3) Die an der Verwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Zwangsverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.

(4) § 89e GOG ist anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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