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EO § 107., BGBl. Nr. 222/1929, gültig von 31.07.1929 bis 29.02.2008

§ 102.

§ 107.

(1) Das Gericht kann eine in das amtliche Verzeichnis der Verwalter nicht aufgenommene Person zum Verwalter ernennen:

1. wenn sich unter den im amtlichen Verzeichnisse angeführten Personen keine findet, welche den besonderen Anforderungen entspricht, die im einzelnen Falle an den Verwalter gestellt werden müssen;

2. wenn der gemäß §. 106 ernannte Verwalter die Übernahme der Verwaltung ablehnt und keine der übrigen in das amtliche Verzeichnis aufgenommenen Personen im einzelnen Falle zur Führung der Verwaltung geeignet scheint;

3. wenn es im einzelnen Falle mit Rücksicht auf die hiefür namhaft gemachte Person oder aus anderen wichtigen Gründen im Interesse einer vortheilhaften Verwaltung und einer Verminderung der Verwaltungskosten gelegen ist, eine bestimmte vorgeschlagene Person, die nicht in das amtliche Verzeichnis aufgenommen ist, zum Verwalter zu ernennen.

(2) Die Erhebungen, die zur Beurteilung der Eignung einer vorgeschlagenen Person oder überhaupt zum Zwecke der richtigen Auswahl des Verwalters nötig erscheinen, hat das Gericht von Amts wegen vorzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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