EO § 107. Auswahl des Zwangsverwalters, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Zweite Abteilung Zwangsverwaltung

§ 107. Auswahl des Zwangsverwalters

Bei der Auswahl des Zwangsverwalters hat das Gericht weiters allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Steuer- und Arbeitsrechts, zu berücksichtigen.

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