§ 98. Einleitung
§ 104.
(1) Für die Priorität des Befriedigungsrechtes des betreibenden Gläubigers ist bei bücherlich eingetragenen Liegenschaften der Zeitpunkt maßgebend, in welchem das Ersuchen um den Vollzug der Anmerkung bei der Buchbehörde eingelangt ist, oder wenn die Buchbehörde selbst zur Bewilligung der Zwangsverwaltung berufen war, der Zeitpunkt der Anbringung des Antrages auf Zwangsverwaltung (§ 29 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955). Der betreibende Gläubiger, zu dessen Gunsten die Anmerkung erfolgt, geht in Bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung sammt Nebengebüren aus den Erträgnissen allen Personen vor, die erst nach diesem Zeitpunkte bücherliche Rechte an der Liegenschaft erwerben oder die Zwangsverwaltung erwirken.
(2) Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, bestimmt sich diese Priorität nach dem Zeitpunkte, in dem das Ersuchen um den Vollzug der Zwangsverwaltung beim Executionsgerichte eingelangt ist, oder, wenn das Executionsgericht selbst zur Bewilligung der Zwangsverwaltung berufen war, nach dem Zeitpunkte, in dem der Antrag auf Zwangsverwaltung gestellt wurde. Wird das Executionsgericht am nämlichen Tage um den Vollzug der Zwangsverwaltung derselben Liegenschaft zu Gunsten verschiedener Gläubiger ersucht oder wird von verschiedenen Gläubigern am nämlichen Tage der Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltung bei dem zu dieser Bewilligung berufenen Executionsgerichte gestellt, so stehen die Befriedigungsrechte dieser Gläubiger in gleicher Rangordnung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76750