Erster Theil. Execution.
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel Exekutionsvoraussetzungen
§ 10. Urteil über den Vollstreckungsanspruch
Wenn die in § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und § 9 geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung der Exekution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urteils vorausgehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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