BAO § 7., BGBl. Nr. 194/1961, gültig ab 01.01.1962

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

B. Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge.

§ 7.

(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.

(2) Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2).

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