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BAO § 48i., BGBl. I Nr. 32/2018, gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2025

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

E. Geheimhaltungspflicht und Datenschutz

§ 48i.

Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, zumindest drei Jahre lang aufzubewahren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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