BAO § 304., BGBl. I Nr. 3/2018, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018

7. ABSCHNITT Rechtsschutz.

B. Sonstige Maßnahmen.

§ 304.

Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist.

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