BAO § 304., BGBl. I Nr. 3/2018, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018
7. ABSCHNITT Rechtsschutz.
B. Sonstige Maßnahmen.
§ 304.
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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