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BAO § 223., BGBl. Nr. 194/1961, gültig ab 01.01.1962

6. ABSCHNITT. Einhebung der Abgaben.

B. Sicherheitsleistung und Geltendmachung von Haftungen.

1. Sicherheitsleistung.

§ 223.

(1) Wer Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere den Vorschriften des § 222 entsprechende Sicherheit zu ersetzen.

(2) Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist eine anderweitige Sicherheit zu leisten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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