BAO § 151., BGBl. I Nr. 124/2003, gültig ab 01.03.2004
4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.
D. Befugnisse der Abgabenbehörden.
2. Außenprüfungen
§ 151.
Die §§ 148 bis 150 gelten nicht für Prüfungen der nach den Verbrauchsteuervorschriften zu führenden Aufzeichnungen.
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