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APAG § 87. Vollziehung, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig von 12.08.2016 bis 16.05.2018

4. Teil Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 87. Vollziehung

Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 3 und 5 und des § 84 Abs. 4 sind der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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