§ 13. Anhörungsrechte der Qualitätsprüfungskommission
Die APAB hat die Qualitätsprüfungskommission anzuhören vor:
1. der Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers;
2. der Erteilung der Bescheinigung gemäß §§ 35 bis 37 oder der Versagung der Bescheinigung gemäß § 39;
3. der Anordnung von Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 2 (Mängelbeseitigung, Sonderprüfung);
4. der Annahme der gemäß § 38 Abs. 3 übermittelten Darstellung zur Mängelbeseitigung;
5. der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß § 38 Abs. 4;
6. dem Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40;
7. dem Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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