Suchen Kontrast Hilfe
APAG § 74. Zulassung von Drittstaaten-Abschlussprüfern, BGBl. I Nr. 6/2026, gültig ab 19.02.2026

3. Teil Aufgaben und Befugnisse

2. Hauptstück Europäische und internationale Zusammenarbeit

3. Abschnitt Drittstaaten-Abschlussprüfer und Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften

§ 74. Zulassung von Drittstaaten-Abschlussprüfern

(1) Auf Grundlage der Gegenseitigkeit kann die APAB auf Antrag Drittstaaten-Abschlussprüfer für die Durchführung von

1. Abschlussprüfungen oder

2. Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung

zulassen, sofern sie auf der Grundlage einer Entscheidung der Europäischen Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß § 77 nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, die denjenigen des § 2 Z 3 gleichwertig sind.

(2) Wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind, ist vor Zulassung eines Drittstaaten-Abschlussprüfers § 69 sinngemäß anzuwenden.

(3) Zugelassene Drittstaaten-Abschlussprüfer unterliegen der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-76503