1. Hauptstück Öffentliche Aufsicht
12. Abschnitt Marktüberwachung
§ 68. Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem Markt
12. Abschnitt
(1) Die APAB hat die Überwachung des inländischen Marktes gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchzuführen und die Berichterstattung gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorzunehmen.
(2) Für die Zwecke der Marktüberwachung ist die APAB berechtigt, von Unternehmen von öffentlichem Interesse alle erforderlichen Auskünfte sowie Unterlagen im Zusammenhang mit prüfungsrelevanten Verpflichtungen einzuholen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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