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APAG § 28. Qualifizierte Assistenten, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig ab 01.10.2016
3. Teil Aufgaben und Befugnisse
1. Hauptstück Öffentliche Aufsicht
2. Abschnitt Qualitätssicherungsprüfungen

§ 28. Qualifizierte Assistenten

Qualitätssicherungsprüfer sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung entsprechend qualifizierte Assistenten zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung heranzuziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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