APAG § 28. Qualifizierte Assistenten, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig ab 01.10.2016
3.
Teil Aufgaben
und Befugnisse1. Hauptstück Öffentliche Aufsicht
2. Abschnitt Qualitätssicherungsprüfungen
§ 28. Qualifizierte Assistenten
Qualitätssicherungsprüfer sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung entsprechend qualifizierte Assistenten zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung heranzuziehen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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