2. Hauptstück Europäische und internationale Zusammenarbeit
3. Abschnitt Drittstaaten-Abschlussprüfer und Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften
§ 77. Ausnahmen bei Gleichwertigkeit
(1) Die APAB kann auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und nach Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts sowie einer Kooperationsvereinbarung gemäß Abs. 2 einen gemäß § 75 registrierten Drittstaaten-Abschlussprüfer oder eine gemäß § 76 registrierte Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft von der öffentlichen Aufsicht gemäß § 75 Abs. 5 oder § 76 Abs. 5 ganz oder teilweise ausnehmen. Von der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen und Inspektionen kann die APAB diesen Drittstaaten-Abschlussprüfer oder diese Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft nur ausnehmen, sofern dieser Drittstaaten-Abschlussprüfer oder diese Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft bereits während der vorangegangenen drei Jahre einer Qualitätssicherungsprüfung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäische Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat unterworfen wurde.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der APAB mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen schließen, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind. Die APAB hat der Europäischen Kommission die Hauptpunkte der getroffenen Kooperationsvereinbarungen mitzuteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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