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APAG § 22. Rücklage für unvorhergesehene Belastungen, BGBl. I Nr. 6/2026, gültig ab 19.02.2026
2. Teil Organisation

§ 22. Rücklage für unvorhergesehene Belastungen

(1) Die APAB hat für die Bedeckung unvorhergesehener Belastungen eine Rücklage zu bilden.

(2) Die Dotierung der Rücklage darf pro Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der APAB gemäß § 20 auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH nicht erreicht hat.

(3) Die Rücklage ist im Budget darzustellen und im Jahresabschluss offen auszuweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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