§ 22. Rücklage für unvorhergesehene Belastungen
(1) Die APAB hat für die Bedeckung unvorhergesehener Belastungen eine Rücklage zu bilden.
(2) Die Dotierung der Rücklage darf pro Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der APAB gemäß § 20 auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH nicht erreicht hat.
(3) Die Rücklage ist im Budget darzustellen und im Jahresabschluss offen auszuweisen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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