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APAG § 49. Maßnahmen, BGBl. I Nr. 6/2026, gültig ab 19.02.2026

3. Teil Aufgaben und Befugnisse

1. Hauptstück Öffentliche Aufsicht

3. Abschnitt Inspektionen

§ 49. Maßnahmen

Bei Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus Inspektionen ist Art. 26 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden. Empfehlungen sind mit Bescheid festzulegen, in welchem auch die Frist für die nachweisliche Umsetzung dieser Empfehlungen festzusetzen ist. Diese Frist darf längstens zwölf Monate betragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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