1. Hauptstück Öffentliche Aufsicht
9. Abschnitt Meldepflichten
§ 59. Meldepflichten für Marktüberwachung und Finanzierung
Für Zwecke der Marktüberwachung und des § 21 Abs. 2 und 5 haben Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bis zum 31. Jänner jeden Kalenderjahres
1. die Anzahl der übernommenen Abschlussprüfungsaufträge und die Honorarsumme für die abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge,
2. die Anzahl der übernommenen Aufträge zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Honorarsumme für die abgerechneten Aufträge zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und
3. die Anzahl der übernommenen Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und die Honorarsumme für die abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
im vorangegangenen Kalenderjahr elektronisch oder in Papierform zu melden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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