Suchen Kontrast Hilfe
APAG § 44. Intervalle von Inspektionen, BGBl. I Nr. 6/2026, gültig ab 19.02.2026
3. Teil Aufgaben und Befugnisse
1. Hauptstück Öffentliche Aufsicht
3. Abschnitt Inspektionen

§ 44. Intervalle von Inspektionen

Inspektionen sind auf der Grundlage einer Risikoanalyse, mindestens jedoch alle sechs Jahre, durchzuführen (Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014). Bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse, welches die Merkmale gemäß § 221 Abs. 2 UGB überschreitet, durchführen, sind Inspektionen auf der Grundlage einer Risikoanalyse, mindestens jedoch alle drei Jahre, durchzuführen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-76503