1. Hauptstück Öffentliche Aufsicht
3. Abschnitt Inspektionen
§ 44. Intervalle von Inspektionen
Inspektionen sind auf der Grundlage einer Risikoanalyse, mindestens jedoch alle sechs Jahre, durchzuführen (Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014). Bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse, welches die Merkmale gemäß § 221 Abs. 2 UGB überschreitet, durchführen, sind Inspektionen auf der Grundlage einer Risikoanalyse, mindestens jedoch alle drei Jahre, durchzuführen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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