4. Teil Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 87. Vollziehung
Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 3 und 5 sind der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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