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APAG § 37. Bescheinigung bei Wiederaufnahme, BGBl. I Nr. 6/2026, gültig ab 19.02.2026
3. Teil Aufgaben und Befugnisse
1. Hauptstück Öffentliche Aufsicht
2. Abschnitt Qualitätssicherungsprüfungen

§ 37. Bescheinigung bei Wiederaufnahme

Wird von der APAB nach

1. Ablauf von zwölf Monaten nach Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 4 oder

2. Verzicht auf die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 6 oder

3. Versagung der Bescheinigung gemäß § 39 oder

4. Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 oder

5. Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder

6. Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42

neuerlich eine Bescheinigung erteilt, so ist diese auf einen Zeitraum von 18 Monaten zu befristen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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