2. Hauptstück Europäische und internationale Zusammenarbeit
2. Abschnitt Europäische Kooperation
§ 71. Meldung zum Wegfall der Bescheinigung
Die APAB hat den zuständigen Stellen der Aufnahmemitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen EWR-Vertragsstaaten, in denen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft auch anerkannt ist, den Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 4, den Verzicht auf die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 6, die Versagung der Bescheinigung gemäß § 39, den Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40, den Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder das Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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