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APAG § 67. Europäischer Informationsaustausch von Sanktionen, BGBl. I Nr. 6/2026, gültig ab 19.02.2026
3. Teil Aufgaben und Befugnisse
1. Hauptstück Öffentliche Aufsicht
11. Abschnitt Sanktionen

§ 67. Europäischer Informationsaustausch von Sanktionen

(1) Die APAB übermittelt dem Ausschuss der Aufsichtsstellen jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Sanktionen.

(2) Die APAB unterrichtet den Ausschuss der Aufsichtsstellen unverzüglich über alle vorübergehenden Verbote gemäß § 62 Abs. 1 Z 3, 4 und 6.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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