APAG § 83. Gebühren- und Abgabenbefreiung, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig ab 12.08.2016

4. Teil Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 83. Gebühren- und Abgabenbefreiung

Die APAB ist von sämtlichen Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer), Gebühren und sonstigen Abgaben befreit.

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