APAG § 83. Gebühren- und Abgabenbefreiung, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig ab 12.08.2016
4. Teil Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 83. Gebühren- und Abgabenbefreiung
Die APAB ist von sämtlichen Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer), Gebühren und sonstigen Abgaben befreit.
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