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APAG § 77. Ausnahmen bei Gleichwertigkeit, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig ab 01.10.2016

3. Teil Aufgaben und Befugnisse

2. Hauptstück Europäische und internationale Zusammenarbeit

3. Abschnitt Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten

§ 77. Ausnahmen bei Gleichwertigkeit

(1) Die APAB kann auf der Grundlage der Gegenseitigkeit einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat von

1. der Registrierung gemäß § 75 Abs. 1 oder § 76 Abs. 1,

2. der Aufsicht durch die APAB gemäß § 4,

3. der Durchführung von Inspektionen gemäß den § 43 bis 50,

4. der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung gemäß den § 24 bis 42,

5. den Untersuchungen gemäß § 61 und

6. den Sanktionen gemäß den § 62 bis 65.

ausnehmen.

(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 ist dann zu gewähren, wenn in dem Drittstaat in den Bereichen des Abs. 1 Z 2 bis 6 Gleichwertigkeit gegeben ist.

(3) Hat die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Art. 48 Abs. 2 der Richtlinie 2006/43/EG die Gleichwertigkeit festgestellt, kann die APAB von den Anforderungen gemäß § 70 Abs. 1 und 7 und § 71 Abs. 1 und 7 ganz oder teilweise absehen. Liegt keine Entscheidung der Europäischen Kommission vor, so kann die APAB die Gleichwertigkeit selbst beurteilen oder sich die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen EWR-Vertragsstaat durchgeführte Beurteilung zu eigen machen, bis die Europäische Kommission eine Entscheidung trifft. Diesfalls hat die APAB über die Gleichwertigkeit mit Bescheid zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung sind die von der Europäischen Kommission in delegierten Rechtsakten gemäß Art. 46 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Kriterien heranzuziehen. Entscheidet die Europäische Kommission, dass die Anforderung der Gleichwertigkeit bei einem Drittstaat nicht erfüllt ist, kann ein betroffener Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus diesem Drittstaat die Prüfungstätigkeit in Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen weiterführen, wenn eine Übergangsentscheidung der Europäischen Kommission nach Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie 2006/43/EG vorliegt.

(4) Die APAB hat der Europäischen Kommission mitzuteilen:

1. die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 3 und

2. die Hauptpunkte ihrer Kooperationsvereinbarungen mit zuständigen Stellen in Drittstaaten hinsichtlich der öffentlichen Aufsicht, der Qualitätssicherung, der Inspektionen sowie der Untersuchungen und Sanktionen auf der Grundlage von Abs. 1 und 2.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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