3. Teil Aufgaben und Befugnisse
2. Hauptstück Europäische und internationale Zusammenarbeit
1. Abschnitt Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
§ 69. Zulassung von Abschlussprüfern
(1) Abschlussprüfer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen EWR-Vertragsstaat als Abschlussprüfer zugelassen sind, haben über einen Nachweis der beruflichen Voraussetzungen, die für die Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung gemäß § 2 Z 1 erforderlich sind, zu verfügen.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung von Abschlussprüfern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat sind:
1. die aufrechte Zulassung im Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers,
2. die positive Absolvierung eines Eignungstests im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom S. 22, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom S. 35 und
3. eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne der § 11 und 88 Abs. 1 WTBG.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist an die APAB zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. der Nachweis über die aufrechte Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat,
3. der Nachweis über die positive Absolvierung des Eignungstests gemäß Abs. 2 Z 2 und
4. die Bestätigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Abs. 2 Z 3.
(4) Die APAB hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung von der APAB mit Bescheid zurückzuweisen.
(5) Die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 vorliegen.
(6) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungstest von Abschlussprüfern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderem EWR-Vertragsstaat in Österreich ist die aufrechte Zulassung im Herkunftsstaat Abschlussprüfungen durchzuführen.
(7) Der Eignungstest gemäß Abs. 3 Z 5 ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durchzuführen.
(8) Der Eignungstest ist in deutscher Sprache abzulegen und umfasst ausschließlich angemessene Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften folgender Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG:
1. die schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß den § 34 Abs. 4, 6, 7 und 29 Abs. 2 und 4 WTBG und
2. die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 35 Z 1, 2, 5 und 8 WTBG.
(9) Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung des Eignungstests gelten die § 17 bis 23 und die § 36 bis 54 WTBG.
(10) Die APAB arbeitet im Rahmen des Ausschusses der Aufsichtsstellen im Hinblick auf eine Angleichung der Anforderungen in Bezug auf die Eignungsprüfung mit den anderen Aufsichtsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. Die Anforderungen für den Eignungstest sind transparent und vorhersehbar zu definieren.
(11) Auf der Grundlage der erbrachten Nachweise gemäß Abs. 3 hat die APAB die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 53 Abs. 1 und 2 unverzüglich durchzuführen.
(12) Über die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat zugelassen sind, entscheidet die APAB mit Bescheid.
(13) Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat erlischt die Zulassung in Österreich. Erhält die APAB von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates die Information über das Erlöschen der Zulassung, hat sie die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
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