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APAG § 67. Informationsaustausch, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig ab 01.10.2016

3. Teil Aufgaben und Befugnisse

1. Hauptstück Öffentliche Aufsicht

10. Abschnitt Untersuchungen und Sanktionen

§ 67. Informationsaustausch

(1) Die APAB übermittelt dem Ausschuss der Aufsichtsstellen jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Sanktionen.

(2) Die APAB unterrichtet den Ausschuss der Aufsichtsstellen unverzüglich über alle vorübergehenden Verbote gemäß § 62 Abs. 1 Z 3, 4 und 6.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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