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APAG § 65. Strafbestimmungen, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig ab 01.10.2016

3. Teil Aufgaben und Befugnisse

1. Hauptstück Öffentliche Aufsicht

10. Abschnitt Untersuchungen und Sanktionen

§ 65. Strafbestimmungen

(1) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. einen Auftrag zur Abschlussprüfung bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß den § 35 oder 36 annimmt oder

2. der APAB die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 3 nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oder

3. gegen die Verpflichtung gemäß § 52 Abs. 4 verstößt oder

4. gegen die Verpflichtung gemäß § 52 Abs. 6 verstößt oder

5. gegen die Verpflichtungen gemäß § 55 verstößt oder

6. gegen die Meldepflichten gemäß § 21 Abs. 11 verstößt und keine Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder

7. gegen eine Meldepflicht gemäß § 60 verstößt oder

8. gegen die Meldepflichten gemäß § 56 Abs. 4 oder 5 verstößt oder

9. gegen die Meldepflicht gemäß § 58 verstößt oder

10. gegen die Meldepflicht gemäß § 45 Abs. 2 verstößt oder

11. gegen die Meldepflicht gemäß § 45 Abs. 3 verstößt oder

12. gegen Verpflichtungen gemäß § 92 Abs. 4a AktG,§ 30g Abs. 4a GmbHG,§ 51 Abs. 3a SE-Gesetz, § 24c Abs. 6 Genossenschaftsgesetz oder Art. 16 oder 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verstößt.

(2) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 5 000 bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. ohne aufrechte Bescheinigung gemäß den § 35 oder 36 Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, durchführt oder

2. erstmalig einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 ohne Meldung an die APAB annimmt oder

3. nach Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder

4. nach Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder

5. nach Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 3 weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder

6. der APAB die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht übermittelt oder

7. der APAB gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht oder

8. der APAB, dem Inspektor, dem Qualitätssicherungsprüfer oder den Sachverständigen keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder

9. als Qualitätssicherungsprüfer gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen des § 30 verstößt oder

10. gegen die Meldepflichten gemäß § 21 Abs. 11 verstößt und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder

11. gegen die Anforderungen gemäß § 56 Abs. 1 bis 3 verstößt.

(3) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 000 bis 350 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. ohne aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder

2. einem Inspektor gegenüber im Rahmen einer Inspektion oder einer Untersuchung wissentlich unvollständige oder falsche Angaben macht.

(4) Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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