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APAG § 59. Weitere Meldepflichten für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig ab 01.10.2016

3. Teil Aufgaben und Befugnisse

1. Hauptstück Öffentliche Aufsicht

9. Abschnitt Meldepflichten

§ 59. Weitere Meldepflichten für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften

(1) Meldungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 und § 54 Abs. 1 Z 4 sind von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemeinsam unterfertigt bei der APAB einzubringen.

(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben Meldungen gemäß den § 52 bis 54 an die APAB elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise vorzunehmen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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