3. Teil Aufgaben und Befugnisse
1. Hauptstück Öffentliche Aufsicht
9. Abschnitt Meldepflichten
§ 59. Weitere Meldepflichten für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften
(1) Meldungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 und § 54 Abs. 1 Z 4 sind von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemeinsam unterfertigt bei der APAB einzubringen.
(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben Meldungen gemäß den § 52 bis 54 an die APAB elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise vorzunehmen.
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