APAG § 55., BGBl. I Nr. 83/2016, gültig ab 01.10.2016
3. Teil Aufgaben und Befugnisse
1. Hauptstück Öffentliche Aufsicht
6. Abschnitt Transparenzbericht
§ 55.
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, haben alljährlich einen Transparenzbericht gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstellen, zu veröffentlichen und der APAB anzuzeigen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-76503