APAG § 48. Informationsrecht, BGBl. I Nr. 83/2016, gültig ab 01.10.2016
3. Teil Aufgaben und Befugnisse
1. Hauptstück Öffentliche Aufsicht
3. Abschnitt Inspektionen
§ 48. Informationsrecht
Inspektoren sind berechtigt, alle Auskünfte zu verlangen und in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen, die zur Durchführung der Inspektion erforderlich sind. Der zu prüfende Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft sind zur Mitwirkung gemäß § 33 verpflichtet.
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